WO steht das?
Jedes europäische Unternehmen (Deutsche, Schweizer, Französische, Italienische, Österreichische etc.), egal welcher Größe und egal in welchen Geschäftsbereichen tätig, ist gesetzlich verpflichtet, eine Sanktionslistenprüfung zu etablieren und durchzuführen. In Deutschland (D) und der Europäischen Union (EU) verankert in den EU-Sanktions- und -Embargoverordnungen. Verletzungen der Verbotsnormen werden mit einer Haftstrafe von mindestens 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet (§§ 17, 18 AWG).
Die zusätzliche Pflicht zur Beachtung der US-Listen ergibt sich aus den US-Export Administration Regulations oder der Eigenschaft „US-Person“. Die Vorschriften zu den „Secondary Sanctions“ verpflichten jedes Unternehmen weltweit, ein Sanction-Screening der US-Listen durchzuführen. Verletzungen der US-Verbotsnormen werden mit hohen Haftstrafen und dem Eintrag in US-Listen geahndet. Mit dem Listeneintrag werden der Einkauf von US-Gütern und der Verkauf von Waren an US-Unternehmen bzw. in die USA verboten. Auch viele deutsche und europäische Unternehmen beachten die US-Listen und verweigern die Zulieferung von Gütern an gelistete Unternehmen. Bei der Einreise in die USA droht zusätzlich die Festnahme und die Verurteilung zu hohen Freiheitsstrafen (US-Gefängnis).
Für die Etablierung und Durchführung des Sanction-Screenings nach europäischem und US-amerikanischem Recht haftet die Geschäftsführung bzw. der Vorstand.
Wird ein Sanction-Screening weder etabliert noch durchgeführt, ist dies ein leichtfertiges und damit vorsätzliches strafbares Organisationsverschulden. Wird wegen dem fehlenden Screening ein verbotenes Geschäft mit einer von den Sanktionslisten erfassten, also sanktionierten Person/Unternehmen/Organisation durchgeführt, handelt es sich zwangsweise ebenfalls um eine vorsätzliche Straftat der Geschäftsführer.